BEStrafAktEV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 2.
- den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
- 3.
- dem Bundesgerichtshof.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 572d64b916d28af8c8e18d59a6cd8053708a7e4c91a0cf4bc915d4211daa39d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 386 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
„… lbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 2. den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und 3. dem Bundesgerichtshof.“