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BEStrafAktEV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei
1.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
2.
den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
3.
dem Bundesgerichtshof.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 572d64b916d28af8c8e18d59a6cd8053708a7e4c91a0cf4bc915d4211daa39d7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 386 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

    „… lbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 2. den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und 3. dem Bundesgerichtshof.“