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AO

§ 215Sicherstellung im Aufsichtsweg

Abgabenordnung

(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
1.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a)
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b)
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2.
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Unionswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3.
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4.
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006130976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 34 AlkStGSicherstellung

    „(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen: 1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen; 2. Alko …“

  • § 26 BierStGSteueraufsicht

    „… rvertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorf …“

  • § 22 KaffeeStGSteueraufsicht

    „… ertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vor …“

  • § 26 SchaumwZwStGSteueraufsicht

    „… eters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vor …“

  • § 23g TabStGSteuererklärung, Fälligkeit

    „… zugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Absatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun …“

  • § 33 TabStGSteueraufsicht

    „… dies dem Hauptzollamt vorher anzumelden. (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger vorge …“