SchaumwZwStG
§ 26Steueraufsicht
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- der Schaumwein sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet;
- 2.
- der Schaumwein im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
- 3.
- es sich um eine Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Schaumwein handelt, der sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 215 AOSicherstellung im Aufsichtsweg
„… eters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vor …“