BierStG
§ 26Steueraufsicht
- 1.
- das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet,
- 2.
- das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
- 3.
- es sich um eine Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier handelt, das sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b06ee30fe164d7eac306be5b1da129ab6fe298f4206e69054a04d21d10a3da3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 215 AOSicherstellung im Aufsichtsweg
„… rvertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorf …“