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KaffeeStG

§ 22Steueraufsicht

Kaffeesteuergesetz

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
(2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee
1.
sich in einem in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren befindet,
2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
3.
nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2022 I 1838

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f25563228a237214dd1453b7244e6d31365dd7657b09befeb9aabdac20f2dd0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 215 AOSicherstellung im Aufsichtsweg

    „… ertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vor …“