AO
§ 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 9 AlkStVSteuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
„(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Pe …“
- § 8 BierStVErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
„(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Pe …“
- § 8 KaffeeStVErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
„(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Pe …“
- § 8 SchaumwZwStVErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
„(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Pe …“
- § 9 TabStVErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
„(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Pe …“