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RennwLottG

§ 22Steuerlicher Beauftragter

Rennwett- und Lotteriegesetz

(1) Hat der Veranstalter der Sportwetten seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen.
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 21 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752

Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 123 AOBestellung eines Empfangsbevollmächtigten

    „… uerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“