Zum Gesetzesinhalt

AMVO

§ 6Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 97 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214900011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53690699107195017a8573aee71c10fca49e94443e5dc942af24c7236e401d9c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 122 HwO

    „… n A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.“