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AMVO

§ 7Übergangsvorschriften

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 97 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214900011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53690699107195017a8573aee71c10fca49e94443e5dc942af24c7236e401d9c

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