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AMVO

§ 3Prüfungsdauer und Bestehen des Teils III

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(1) Die Prüfung in Teil III ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils III ist nicht bestanden, wenn
1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 97 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214900011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53690699107195017a8573aee71c10fca49e94443e5dc942af24c7236e401d9c

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