HwO
§ 122
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (27)
Auswahl: 8 von 27 nachgewiesenen Verweisen.
- § 6 AMVOAllgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
„… n A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.“
- § 9 BüchsMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“
- § 8 BogMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“
- § 8 BrauMMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“
- § 9 DruckMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“
- § 8 EdelstGrMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“
- § 8 FlexMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“
- § 8 GeigbMstrVInkrafttreten
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“