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AMVO

§ 5Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert drei Stunden. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt höchstens 30 Minuten dauern, wobei die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation 15 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebildet. Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 4 Absatz 3 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der schriftlichen Prüfung des Teils IV der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 97 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214900011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53690699107195017a8573aee71c10fca49e94443e5dc942af24c7236e401d9c

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