(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:
1.
eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,
2.
ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie
3.
bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:
a)
eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und
b)
eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;
Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.
Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:
1.
bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,
2.
bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,
3.
bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und
4.
bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.
(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921
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