AltvPIBV
§ 11Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
- 1.
- die Wechselkosten,
- 2.
- jeweils für eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch längstens bis zum Beginn der Auszahlungsphase
- a)
- die Summe der geplanten Beiträge und Zulagen,
- b)
- der Übertragungs- oder Auszahlungswert nach Minderung durch Kosten bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,
- c)
- das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a genannten Werte zueinander in Prozent,
- 3.
- ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter möglicherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen,
- 4.
- bei Altersvorsorgeverträgen ein Hinweis darauf, dass bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss, soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d607e0dc32846cc4db14f80d4f23d4408cbacd84a393ab1176b770bb482708d0