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AltvPIBV

§ 13Form des Produktinformationsblatts

Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

(1) Das Produktinformationsblatt ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen, das durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
(2) Es ist in deutscher, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen. Die mitzuteilenden Informationen muss der Vertragspartner verstehen können, ohne dass er zusätzliche Dokumente heranziehen muss. Sie müssen eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind im Produktinformationsblatt unzulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d607e0dc32846cc4db14f80d4f23d4408cbacd84a393ab1176b770bb482708d0

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