AltvPIBV
§ 8Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- 1.
- das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht,
- 2.
- die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10 000 Euro des angesparten Kapitals; steht die garantierte monatliche Leistung noch nicht fest, sind die Gründe hierfür anzugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die für die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen,
- 3.
- die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,
- 4.
- eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3,
- 5.
- das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehende Kapital einschließlich Überschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt,
- 6.
- die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten berechnete monatliche Leistung einschließlich Überschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits bezifferbar ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d607e0dc32846cc4db14f80d4f23d4408cbacd84a393ab1176b770bb482708d0