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ALehrV

§ 7Ermäßigungen der Jahreslehrverpflichtung für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie für weitere Aufgaben und Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung wie folgt gewährt werden:
1.
Dekanin beziehungsweise Dekan oder Fachbereichsleitung: von maximal 90 Prozent,
2.
Prodekanin beziehungsweise Prodekan, stellvertretende Fachbereichsleitung oder Studiendekanin beziehungsweise Studiendekan: von maximal 50 Prozent,
3.
Studienbereichssprecherin beziehungsweise Studienbereichssprecher: von maximal 15 Prozent,
4.
Studienbereichsleitung: von maximal 30 Prozent,
5.
Fachabteilungsleitung: von maximal 30 Prozent sowie
6.
Modulkoordination: von maximal 5 Prozent pro Modul.
(3) Können Aufgaben in Organisation und Verwaltung der Hochschule nicht durch die Lehrverwaltung wahrgenommen werden, so kann den Lehrenden für die Übernahme dieser Aufgaben eine Ermäßigung von maximal 20 Prozent der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme dieser Aufgaben zusätzlich zur Lehrverpflichtung ohne Ermäßigung nicht zumutbar ist. Die Ermäßigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller betroffenen Studiengänge sowohl in dem jeweiligen Fachbereich als auch im Zentralen Lehrbereich gesichert ist.
(4) Der Gesamtumfang an gewährten Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07D0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb01283fd972f474803e9b84fd488bac2167874a2d97707b55b0473ca836adb

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