ALehrV
§ 10Ermäßigungen bei Schwerbehinderung
- 1.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
- 2.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
- 3.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07D0A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb01283fd972f474803e9b84fd488bac2167874a2d97707b55b0473ca836adb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 SGB IXBegriffsbestimmungen
„Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden: 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Pr …“