(1) Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet:
1.
das Erstellen von Prüfungsklausuren inklusive Lösung mit 2,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde,
2.
das Erstellen von Hausarbeiten mit bis zu fünf, bei hoher Komplexität mit bis zu zehn Lehrveranstaltungsstunden, sofern die Erstellung der Hausarbeit mit der Ausarbeitung eines Sachverhalts sowie einer Musterlösung verbunden ist,
3.
das Erstellen und Bewerten von Modulprüfungsteilen, die einen anderen als einen schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweis zum Gegenstand haben, mit 1,2 Lehrveranstaltungsstunden je Modulprüfungsteil,
4.
die Korrektur von Prüfungsklausuren grundsätzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur sowie bei erhöhtem Aufwand mit 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur,
5.
die Korrektur von Seminarprotokollen mit 0,5 Lehrveranstaltungsstunden je Seminarprotokoll,
6.
die Betreuung und Bewertung von Hausarbeiten mit bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden pro Hausarbeit,
7.
Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten:
a)
Korrektur und Betreuung mit 1,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterwoche oder
b)
ausschließlich Korrektur mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Bearbeiterwoche sowie
8.
die Durchführung mündlicher oder praktischer Prüfungen im Rahmen von Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Prüfungszeitstunde.
Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können für begründete Ausnahmefälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant höher ist, Abweichungen nach oben von bis zu 20 Prozent von den in Satz 1 genannten Werten vorsehen. Für Fälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen von den in Satz 1 genannten Werten ohne prozentuale Beschränkung nach unten abgewichen werden.
(2) Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnprüfung zählen. In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschlägigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.
(3) Eine Prüfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.
(4) Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für Prüfungsklausuren. Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.
(5) Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten. Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.
(6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.
(7) Zur Förderung innovativer Prüfungsformen können Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind. Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgeführten Leistungen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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