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ALehrV

§ 6Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten

Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
1.
das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
2.
das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
3.
Tutorentätigkeiten,
4.
Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
5.
das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
6.
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
7.
die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
8.
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
9.
Aufsichten sowie
10.
die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07D0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb01283fd972f474803e9b84fd488bac2167874a2d97707b55b0473ca836adb

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