(1) Die Jahreslehrverpflichtung beträgt für vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende 792 Lehrveranstaltungsstunden je Abrechnungszeitraum. Der Umfang der Jahreslehrverpflichtung reduziert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr oder das Studienjahr festzulegen.
(3) Die Jahreslehrverpflichtung setzt sich zusammen aus
1.
Lehrkontaktstunden sowie
2.
Stunden für die Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen.
Im Regelfall beträgt die Jahreslehrverpflichtung für Lehrkontaktstunden 684 Lehrveranstaltungsstunden und für die Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen 108 Lehrveranstaltungsstunden. Eine jeweils höhere oder niedrigere Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden in dem einen Bereich wirkt sich entsprechend mindernd oder erhöhend auf den jeweils anderen Bereich aus.
(4) Nur die in den §§ 4 und 5 ausdrücklich benannten Leistungen werden auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Alle sonstigen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach § 6 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle
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