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ALehrV

§ 1Geltungsbereich; Verhältnis zu besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen

Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Diese Verordnung regelt nach § 132a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die allgemeine Lehrverpflichtung gilt nicht für hauptberuflich tätige Dekaninnen und Dekane sowie für hauptberuflich tätige Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hochschule.
(3) Eine Abweichung von der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder ihre nähere Ausgestaltung in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen (§ 132a Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ist nach § 132a Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes nur zulässig, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich vorsieht.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07D0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb01283fd972f474803e9b84fd488bac2167874a2d97707b55b0473ca836adb

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