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ADLV

§ 8Vorauswahl

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32

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