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ADLV

§ 6Aufstiegsverfahren

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist
1.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und
2.
die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.
(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,
1.
für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und
2.
welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.
(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
2.
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,
4.
Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32

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