ADLV
§ 6Aufstiegsverfahren
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
- 1.
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und
- 2.
- die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.
- 1.
- für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und
- 2.
- welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.
- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
- 2.
- das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 3.
- an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,
- 4.
- Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32