ADLV
§ 10Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
- 1.
- einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger Dienst“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und Französisch besteht, und
- 2.
- einen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).
- 1.
- wer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie
- a)
- im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,
- b)
- im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat und
- c)
- im fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten abgelegt hat und
- 2.
- wessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32