ADLV
§ 9Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
- 1.
- ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,
- 2.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 3.
- erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat und
- 4.
- durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32