ADLV
§ 7Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
- 1.
- mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
- 2.
- ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32