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ADLV

§ 7Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
1.
mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32

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