AbschlagsV
§ 1Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098100001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d2031e3ff389043bd20e52148c8fd47c5d593d1bac9aafd21e030bf8e87b342
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 3 MaBVBesondere Sicherungspflichten für Bauträger
„… u bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bautr …“
- § 7 MaBVAusnahmevorschrift
„… dnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. …“