MaBV
§ 3Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
- 1.
- der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
- 2.
- zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
- 3.
- die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
- 4.
- die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
- a)
- von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
- aa)
- die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
- bb)
- nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
- b)
- wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
- aa)
- die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
- bb)
- nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
- 1.
- 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
- 2.
- vom der restlichen Vertragssumme
- -
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
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- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
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- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
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- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
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- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
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- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
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- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
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- 3 vom Hundert für den Estrich,
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- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
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- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
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- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
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- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013140974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d0df4902c2d6c145e1b8186b7f73fa86aa16dddc7b1c38de614db8561cbc912
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34c GewOImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
„(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden s …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 AbschlagsVZulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
„… u bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bautr …“