MaBV
§ 7Ausnahmevorschrift
- 1.
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
- 2.
- einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013140974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d0df4902c2d6c145e1b8186b7f73fa86aa16dddc7b1c38de614db8561cbc912
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34c GewOImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
„(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen h …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 AbschlagsVZulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
„… dnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. …“