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AbschlagsV

§ 2Betroffene Verträge

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d2031e3ff389043bd20e52148c8fd47c5d593d1bac9aafd21e030bf8e87b342

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