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AbschlagsV

§ 2aÜbergangsregelung

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d2031e3ff389043bd20e52148c8fd47c5d593d1bac9aafd21e030bf8e87b342

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