Zum Gesetzesinhalt

ÜblG1DV 1

§ 6Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen

Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz

Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der anerkannten Schädigung beruhen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000880955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85f1e11581d2ec3bd4f1913ca2dc833ee46ebc3ac2ba6d6a77b1d605da4913e9

XML-Quelle beim Herausgeber