(2) Die Kosten der Erholungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 sind nur dann verrechnungsfähig, wenn
1.
die Erholung zur Erhaltung oder Erreichung der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist und
2.
die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannte Schädigung bedingt ist.
Die Notwendigkeit der Erholung zur Erhaltung oder Erreichung der Arbeitsfähigkeit und der ursächliche Zusammenhang der Erholungsbedürftigkeit mit der anerkannten Schädigung sind vom Gesundheitsamt zu bestätigen.
(3) Die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche (§ 10 Ziff. 2 des Gesetzes) sind nur verrechnungsfähig, wenn die Erholungsfürsorge in Heimen durchgeführt wird, welche die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle anerkannt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
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