(1) Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) Unterhaltsbeihilfe beziehen.
(2) Vermißte im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes sind Personen, die seit der Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit in der Fassung vom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63) verschollen sind. Angehörige von Vermißten (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Personen, die nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene des Vermißten Anspruch auf Versorgung hätten, solange sie keine Verschollenheitsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) und des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) beziehen.
(3)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
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