ÜblG1DV 1
§ 4Ausländer und Staatenlose
Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
- 1.
- ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben,
- 2.
- im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000880955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85f1e11581d2ec3bd4f1913ca2dc833ee46ebc3ac2ba6d6a77b1d605da4913e9