ÜblG1DV 1
§ 2Evakuierte
Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
- vor dem 8. Mai 1945 aus kriegsursächlichen Gründen ihren Wohnsitz freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben und in einem anderen Ort Zuflucht gefunden haben,
- oder
- nach dem 8. Mai 1945 infolge von Maßnahmen der Militärregierungen der drei westlichen Besatzungsmächte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes auf unbestimmte Zeit haben aufgeben müssen,
- oder
- nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung am Zufluchtsort ihrer evakuierten Angehörigen ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
- 1.
- wenn der Evakuierte am letzten Zufluchtsort ununterbrochen drei Jahre keine Fürsorgeleistungen, Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, Sozialversicherungsrenten, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, oder
- 2.
- drei Jahre nach Rückkehr in den Ort des früheren Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts (Ausgangsort) oder des Ersatzausgangsorts im Sinne des § 6 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586), sofern nicht die Aufnahme eines Hilfsbedürftigen in ein Altersheim erfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000880955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85f1e11581d2ec3bd4f1913ca2dc833ee46ebc3ac2ba6d6a77b1d605da4913e9