ZuckProdAbgV 1983
§ 6Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002860983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f168146ef411848e2d3cc11538742ad9fa303743422c105dabadbafeb7ec716b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 ZuckProdAbgV1983AbwV 2009/2010
„Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) ist die dort genannte Übertragung für das Wirt …“