ZuckProdAbgV1983AbwV 2009/2010
§ 1
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d8cf46dfa5d2a19213275c6dce819164679db1e2ac6af8fc5decea1f90e5f3b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 ZuckProdAbgV 1983Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr
„Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) ist die dort genannte Übertragung für das Wirt …“