ZuckProdAbgV 1983
§ 4Anzeigeverpflichtung
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
- 1.
- bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,
- 2.
- bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.
- 1.
- die gelieferte oder eingeführte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,
- 2.
- die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und
- 3.
- die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002860983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f168146ef411848e2d3cc11538742ad9fa303743422c105dabadbafeb7ec716b