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ZollVG

§ 9Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen

Zollverwaltungsgesetz

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.
(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.
(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4a) Das Unternehmen hat
1.
den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121250992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff6ddcce877d5badb72debad7b81b20925222e1ccf30c7f6dae9549da1cc4a6d

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