ZollVG
§ 10aZollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
- 1.
- die Identität von Personen festzustellen; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
- 2.
- personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
- 3.
- eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
- 4.
- eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden kann oder wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
- 5.
- eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4 durchsucht werden darf oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
- 6.
- eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, und die Sache von der Person verwendet werden kann, um Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121250992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff6ddcce877d5badb72debad7b81b20925222e1ccf30c7f6dae9549da1cc4a6d