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ZollVG

§ 8Nämlichkeitssicherung

Zollverwaltungsgesetz

Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 192 des Zollkodex der Union) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurichten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121250992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff6ddcce877d5badb72debad7b81b20925222e1ccf30c7f6dae9549da1cc4a6d

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