(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten personenbezogenen Daten im nach Absatz 2 näher bezeichneten Umfang zu Zwecken des Risikomanagements im Sinne des § 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an das Zollkriminalamt übermitteln; die weitere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht entgegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die von der Zollverwaltung betriebenen oder genutzten Datenverarbeitungssysteme, aus denen Daten gemäß Absatz 1 übermittelt werden dürfen und bestimmt die Sachverhalte, für die eine Datenübermittlung zum Zwecke der Risikoanalyse erfolgen soll. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung der Daten an das Zollkriminalamt durch Abruf ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt das Zollkriminalamt. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
„… tere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht entgegen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvor …“
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