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ZollKostV

§ 8Schreibauslagen

Zollkostenverordnung

(1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.
(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3a1988696046bc55274fa3fbd98d4b78c78bc591bdcbcd1f99f1b77fa96541

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