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ZollKostV

§ 11Absehen von der Kostenerhebung

Zollkostenverordnung

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3a1988696046bc55274fa3fbd98d4b78c78bc591bdcbcd1f99f1b77fa96541

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