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ZollKostV

§ 7Lagerkosten

Zollkostenverordnung

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:
1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
(2) Gebühren werden nicht erhoben:
1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.
(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3a1988696046bc55274fa3fbd98d4b78c78bc591bdcbcd1f99f1b77fa96541

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