ZollKostV
§ 7Lagerkosten
- 1.
- für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
- 2.
- für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
- 3.
- für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
- 1.
- für den Tag der Gestellung der Ware,
- 2.
- für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
- 3.
- für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3a1988696046bc55274fa3fbd98d4b78c78bc591bdcbcd1f99f1b77fa96541