ZollKostV
§ 6Untersuchung von Waren
- 1.
- die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,
- 2.
- die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist,
- 3.
- die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,
- 4.
- sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,
- 5.
- durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Unionswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtunionswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,
- 6.
- bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,
- 7.
- Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3a1988696046bc55274fa3fbd98d4b78c78bc591bdcbcd1f99f1b77fa96541