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ZollKostV

§ 3Gebührensätze

Zollkostenverordnung

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2) Die Stundengebühr beträgt:

1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
55 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
68 Euro.

(3) Die Monatsgebühr beträgt:

1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
7 646 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
8 526 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
10 249 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd3a1988696046bc55274fa3fbd98d4b78c78bc591bdcbcd1f99f1b77fa96541

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