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ZO-ÄrzteÄndV 1

Art 2

Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte

(1) Die Vorbereitungszeit nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a hat auch erfüllt, wer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei einem oder mehreren frei praktizierenden Kassenärzten abgeleistet hat.
(2) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Beteiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung; die Anträge sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zuzuleiten.
(3) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen erteilt worden sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung.
(4) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013320977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b606fea8d7d734400e36959e56bc2e651f42b6486f551aba507d7b433387fca2

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